§ 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(1 Beitrag mit § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen)
§ 260 BGB regelt die Form der Rechnungslegung und konkretisiert damit, wie eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen hat.
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
- (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 260 BGB angesprochen:
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