§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
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§ 598 BGB definiert den Leihvertrag und ist im Mietrecht etwa bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Nebenräumen oder beweglichen Sachen relevant.
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
- Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 598 BGB angesprochen:
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