Art. 240 EGBGB § 2 – Beschränkung der Kündigung von Miet- …
(1 Beitrag mit Art. 240 EGBGB § 2 – Beschränkung der Kündigung von Miet- …)
Art. 240 EGBGB - § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
- (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: