Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1093 BGB – Wohnungsrecht

(1 Beitrag mit § 1093 BGB – Wohnungsrecht)
Gesetzestext (Stand: 1. Juli 2022)
§ 1093 Wohnungsrecht

  • (1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
  • (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
  • (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § BGB angesprochen:


  • Kugelschreiber neben Schriftzug
    Das Wohnrecht im Todesfall
    Ein Wohnrecht erlaubt dem Begünstigten, in einer Immobilie zu wohnen, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Es kann formlos vereinbart werden ...... | mehr

 

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