Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(2 Beiträge mit § 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung)

Gesetzestext (Stand: 20. Februar 2026)
§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung

  • (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
  • (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

zum Stichwort ZPO

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 287 ZPO angesprochen:

  • Er­hö­hung von Be­triebs­kos­ten – Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot

    Wann sind Betriebskosten „unwirtschaftlich“? Wie der Betriebskostenspiegel des DMB als Vergleichsmaßstab genutzt wird, welche Rolle § 556 Abs. 3 BGB spielt und wann Gerichte nach § 287 ZPO schätzen.

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  • Mietminderung bei Mängeln der Mietsache – Systematik und Abgrenzung zu Schadensersatz

    Mietmangel: Welche Rechte hat der Mieter? Mietminderung, Schadensersatz und Selbstvornahme einfach erklärt – Voraussetzungen, Abgrenzung und typische Fehler.

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  • Rechtsanwaltsgebühren im Mietrecht

    Gebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).

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    Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.

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ZPO – Zivilprozessordnung
§ 29 a ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (1)§ 114 ZPO - Voraussetzungen (1)§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (1)§ 286 ZPO - Freie Beweiswürdigung (2)§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung (2)§ 765 a ZPO – Vollstreckungsschutz (1)§ 811 ZPO – Unpfändbare Sachen (2)§ 885 a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag (2)§ 888 ZPO - Nicht vertretbare Handlungen (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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