Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1 Beitrag mit § 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

  • (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  • (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 540 BGB angesprochen:


  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr

 

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