Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Beendigung des Mietverhältnisses - Einführung▸1. Kündigungstatbestände

Fristlose Kündigung im Mietrecht: Voraussetzungen, Zahlungsverzug, § 543 BGB

Die fristlose Kündigung im Mietrecht ist das schärfste Mittel zur Beendigung eines Mietverhältnisses. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und beendet das Vertragsverhältnis – anders als die ordentliche Kündigung – grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Der folgende Überblick erläutert Voraussetzungen, typische Fallgruppen, Verteidigungsmöglichkeiten und die praktische Bedeutung in Räumungs- und Kündigungsprozessen.

  • 1. Einführung
  • 2. Gesetzliche Grundlagen
  • 3. Voraussetzungen
  • 4. Kündigung durch den Vermieter
  • 5. Kündigung durch den Mieter
  • 6. Form und Zugang
  • 7. Rechtsfolgen
  • 8. Heilung & Verteidigung
  • 9. Verhältnis zur ordentlichen Kündigung
  • 10. Praxisfragen
  • 11. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Einführung: Was bedeutet „fristlose Kündigung“?

Die fristlose Kündigung ist die außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie wirkt – anders als die ordentliche Kündigung – grundsätzlich sofort und setzt deshalb einen besonders gewichtigen Grund voraus.

Abgrenzung zur ordentlichen Kündigung: Bei der ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Frist. Die fristlose Kündigung greift dagegen nur, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer Frist nicht zugemutet werden kann.

Gesetzliche Grundlagen sind vor allem § 543 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) und – bei Wohnraummietverhältnissen – ergänzend § 569 BGB.

Weil die fristlose Kündigung in das laufende Vertragsverhältnis besonders stark eingreift, hat sie Ausnahmecharakter. Sie ist regelmäßig nur als letztes Mittel zulässig (ultima ratio). In vielen Fällen ist vorher eine Abmahnung erforderlich oder es müssen mildere Mittel (z. B. Fristsetzung, Aufforderung zur Abhilfe) geprüft werden.

2. Gesetzliche Grundlagen

a) § 543 BGB – Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

§ 543 BGB enthält die Grundnorm der fristlosen (außerordentlichen) Kündigung. Die Vorschrift ist als Generalklausel ausgestaltet: Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Unzumutbarkeit bedeutet: Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kann der kündigenden Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden – und zwar grundsätzlich nicht einmal bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist.

b) § 569 BGB – Besondere Vorschriften für Wohnraum

§ 569 BGB ergänzt § 543 BGB für Wohnraummietverhältnisse. Die Vorschrift enthält besondere Fallgruppen und Schutzmechanismen – unter anderem bei Gesundheitsgefährdung, erheblichen Störungen des Hausfriedens und beim Zahlungsverzug.

  • Gesundheitsgefährdung: Bei objektiver Gefährdung kann eine fristlose Kündigung auch ohne lange Vorstufen in Betracht kommen.
  • Hausfriedensstörung: Schwere, nachhaltige Störungen können einen wichtigen Grund darstellen.
  • Zahlungsverzug & Heilung: Bei fristloser Kündigung wegen Mietrückständen kann eine Nachzahlung unter bestimmten Voraussetzungen die Kündigung heilen (Schonfristzahlung).

Systematischer Zusammenhang: § 543 BGB ist die Grundnorm. § 569 BGB ist die wohnraumspezifische Ergänzung mit besonderen Tatbeständen und Rechtsfolgen.

3. Voraussetzungen der fristlosen Kündigung

a) Wichtiger Grund

Voraussetzung ist ein wichtiger Grund. Maßgeblich ist, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung (insbesondere bis zum Ablauf einer Frist) unzumutbar ist. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung an.

  • Unzumutbarkeit: Die Vertragsfortsetzung muss objektiv nicht mehr hinnehmbar sein.
  • Interessenabwägung: Die Interessen beider Seiten sind zu gewichten.
  • Einzelfallprüfung: Intensität, Dauer, Verschulden und mögliche Abhilfe spielen regelmäßig eine Rolle.
Praxis-Hinweis: Hohe Schwelle zur fristlosen Kündigung

Die Anforderungen an einen wichtigen Grund sind hoch. Außerhalb klar geregelter Fälle – insbesondere des erheblichen Zahlungsverzugs – sind Gerichte bei der Bejahung der Unzumutbarkeit zurückhaltend.

Mietkonflikte haben regelmäßig zwei Seiten. Deshalb erfolgt stets eine umfassende Interessenabwägung. In Grenzfällen enden Räumungsstreitigkeiten nicht selten mit einem gerichtlichen Vergleich.

b) Abmahnung als Regelfall (§ 543 Abs. 3 BGB)

In vielen Fällen setzt die fristlose Kündigung eine Abmahnung voraus. Sie soll dem Vertragspartner Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern oder den Mangel zu beseitigen.

  • Wann erforderlich? Typischerweise bei Pflichtverletzungen, die grundsätzlich abstellbar sind (z. B. Störungen, vertragswidrige Nutzung).
  • Wann entbehrlich? Insbesondere, wenn Abhilfe offensichtlich aussichtslos ist, eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Abmahnung unzumutbar wäre.
  • Form und Inhalt: Abmahnungen sind grundsätzlich formfrei, sollten aber den Pflichtverstoß konkret beschreiben, zur Abhilfe auffordern und die Kündigungsfolgen deutlich machen.

c) Frist zur Erklärung

Die fristlose Kündigung muss in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund erklärt werden. Wer einen Kündigungsgrund kennt, aber lange zuwartet, riskiert Einwände wie Verwirkung oder den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

  • Kenntnis: Maßgeblich ist regelmäßig, wann der Kündigungsberechtigte den relevanten Sachverhalt zuverlässig kannte.
  • „Unverzüglich“? Oft ist zeitnahes Handeln erforderlich; das hängt stark vom Einzelfall ab.
  • Verwirkung: Längeres Untätigbleiben kann die Kündigungsmöglichkeit entfallen lassen.

4. Fristlose Kündigung durch den Vermieter

a) Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Ein häufiger Kündigungsgrund ist der erhebliche Mietrückstand. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB regelt die typischen Schwellen, ab denen ein wichtiger Grund regelmäßig angenommen wird.

  • Zwei aufeinanderfolgende Termine: Rückstand, der eine Monatsmiete erreicht oder übersteigt.
  • Gesamtbetrag: Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum.
  • Berechnung: Entscheidend ist die geschuldete Miete (regelmäßig inkl. vereinbarter Vorauszahlungen/Pauschalen), abzüglich geleisteter Zahlungen.

Heilung durch Nachzahlung: Bei Wohnraum kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der Schonfristzahlung geheilt werden (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

b) Nachhaltige Pflichtverletzungen

Auch andere Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen – insbesondere, wenn sie erheblich und nachhaltig sind oder trotz Abmahnung fortgesetzt werden.

  • Störung des Hausfriedens: z. B. wiederholte massive Störungen, Bedrohungen, Tätlichkeiten.
  • Unerlaubte Gebrauchsüberlassung: unzulässige Untervermietung oder Überlassung an Dritte.
  • Vertragswidrige Nutzung: z. B. erhebliche Zweckentfremdung, gewerbliche Nutzung entgegen Vertrag, schwere Pflichtverstöße.

c) Sonstige wichtige Gründe

Je nach Einzelfall kommen weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen in Betracht. Entscheidend bleibt die Unzumutbarkeit der Fortsetzung und die Interessenabwägung.

5. Fristlose Kündigung durch den Mieter

a) Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1 BGB)

Eine fristlose Kündigung durch den Mieter kommt in Betracht, wenn die Nutzung der Wohnung objektiv gesundheitsgefährdend ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden, sondern eine objektiv feststellbare Gefährdung.

  • Objektive Gefährdung: z. B. erhebliche Schimmelbelastung, Schadstoffe, gravierende bauliche Mängel.
  • Beweisfragen: In der Praxis ist oft ein sachverständiger Nachweis entscheidend; Fotos, Messprotokolle und Zeugen können vorbereitend wichtig sein.

b) Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs

Wird der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder praktisch entzogen, kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen – insbesondere bei schweren Mängeln, die trotz Anzeige nicht behoben werden.

  • Schwere Mängel: erhebliche Funktionsausfälle (z. B. Heizung/Warmwasser), massive Durchfeuchtung, gravierende Sicherheitsmängel.
  • Erhebliche Gebrauchseinschränkung: Umfang und Dauer der Beeinträchtigung sind entscheidend.

c) Weitere Fallgruppen

Weitere wichtige Gründe können etwa in schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Vermieters liegen – etwa bei Verletzung von Schutzpflichten oder bei erheblichen, nachhaltigen Störungen, die der Vermieter zu verantworten hat.

6. Form und Zugang

  • Schriftform: Bei Wohnraummietverhältnissen ist die Kündigung grundsätzlich schriftlich zu erklären (vgl. § 568 BGB).
  • Zugangsnachweis: In der Praxis ist der sichere Nachweis des Zugangs entscheidend (z. B. Bote, Empfangsbestätigung).
  • Kündigung durch Vertreter: Erklärt ein Vertreter die Kündigung, können Fragen zur Vollmacht und Zurückweisung nach § 174 BGB relevant werden.

7. Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung

  • Sofortige Beendigung: Das Mietverhältnis endet mit Zugang der Kündigung, sofern sie wirksam ist.
  • Räumungspflicht: Der Mieter muss die Wohnung herausgeben; bei Streit folgt ggf. die Räumungsklage.
  • Nutzungsentschädigung: Nach Beendigung kann der Vermieter eine Entschädigung für die weitere Nutzung verlangen (vgl. § 546a BGB).
  • Schadensersatzansprüche: Je nach Konstellation können Schäden durch Pflichtverletzungen zu ersetzen sein.
  • Rückgabe der Mietsache: Rückgabe einschließlich Schlüssel; Zustand und Dokumentation sind praxisrelevant.

8. Heilung, Unwirksamkeit und Verteidigungsmöglichkeiten

  • Schonfristzahlung: Bei Wohnraum kann eine Nachzahlung bestimmte Kündigungen wegen Zahlungsverzugs heilen (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
  • Unwirksame Kündigung: z. B. fehlender wichtiger Grund, formelle Fehler, unzureichende Darlegung.
  • Abmahnungsmängel: fehlende oder zu pauschale Abmahnung, keine echte Abhilfechance.
  • Sozialklausel: Der Widerspruch nach § 574 BGB betrifft die ordentliche Kündigung; bei fristloser Kündigung ist er grundsätzlich nicht einschlägig. Die Abgrenzung ist für die Praxis wichtig.

9. Verhältnis zur ordentlichen Kündigung

In der Praxis wird häufig kombiniert: fristlose Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund ist, dass bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung die ordentliche Kündigung den Bestand des Mietverhältnisses dennoch beenden kann.

  • Kombination beider Kündigungsarten: Häufige taktische Gestaltung.
  • „Hilfsweise ordentliche Kündigung“: wird für den Fall erklärt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.
  • Prozessuale Bedeutung: In Räumungsprozessen kann das entscheidend sein.

10. Praxisfragen und typische Fehler

  • Falsche Berechnung des Rückstands: falsche Einbeziehung/Abgrenzung von Betriebskosten, Teilzahlungen, Aufrechnung.
  • Kündigung ohne Abmahnung: Abmahnung wird zu Unrecht für entbehrlich gehalten.
  • Formfehler: fehlende Schriftform, unklare Erklärung, problematischer Zugangsnachweis.
  • Beweisprobleme: Streit über Störungen, Mängel, Zahlungsstände, Kenntniszeitpunkt.
  • Überreaktion: geringe oder einmalige Verstöße ohne ausreichende Schwere.

11. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu: Kündigungsgründe und typische Fallgruppen, Zahlungsrückstände, Räumung und Durchsetzung sowie Mängelrechte, die im Kündigungskontext häufig eine Rolle spielen.

  • Beleidigungen gegenüber Mitmietern oder dem Vermieter

    Zur Kündigung berechtigen Beleidigungen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann ...

    … | mehr
  • Außerordentliche Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln – § 543, § 569 BGB

    Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Mietmängeln möglich? Voraussetzungen, Fristsetzung/Abmahnung, Gesundheitsgefährdung (§ 569 BGB) und Musterschreiben.

    … | mehr
  • stillschweigende Verlängerung durch Fortsetzung des Gebrauchs

    ... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...

    … | mehr
  • Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Jobcenter

    Eine fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB ist im Einzelfall auch bei einer unpünktlichen Mietzahlung durch das Jobcenter möglich. Dies entschied der BGH ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 543 BGB · § 546a BGB · § 568 BGB · § 569 BGB · § 574 BGB · § 174 BGB

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