§ 12 Abs. 1 HeizkostenV enthält drei Kürzungsrechte für den Nutzer:
- Bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kurzen, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV.
- Stellt der Gebäudeeigentümer keine fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte zur Verfügung, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um drei Dozent kürzen, § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV.
- Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 6 a HeizkostenV ebenfalls zu einem Kürzungsrecht von 3 %, § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV.
1. Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung
Bei dem Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV handelt es sich um eine Vorschrift im Rahmen eines Sonderrechtsgebietes, dass im öffentlich-ökonomischen-ökologischen Interesse eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt. Dieses Kürzungsrecht wird als Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung oder nach Werksvertragsrecht, nicht als mietvertragliches Minderungsrecht (vgl. Lammel in Kommentar zur Heizkostenverordnung, zu § 12 Rdnr. 8)
Der angenommene Schaden des Nutzers bei nicht verordnungsgerechter Abrechnung liegt darin, dass der Nutzer mehr für Heiz- und Warmwasserkosten aufbringen muss als bei ordnungsgemäßer Anwendung der HeizkostenV. Es wird unterstellt, dass durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung jeder Nutzer bemüht ist, die Kosten für sich zu senken, was er nur durch eine Verbrauchsdrosselung erreichen kann. Die Pauschalierung beruht auf Ergebnissen von Gutachten. Eine individuelle Berechnung ist in der Regel nicht möglich. Allerdings ist eine konkrete Schadensberechnung nicht ausgeschlossen.
Ausnahmen im Hinblick auf die Kürzungen bestehen in den folgenden Ausnahmefällen:
- die Vorschriften der Heizkostenverordnung gelten in solchen Gebäuden nicht, in denen es nicht mehr als zwei Wohnungen gibt, von denen die eine der Vermieter selbst bewohnt, § 2 HeizkostenV;
- bei Nutzerwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode, § 9 b HeizkostenV;
- in den Ausnahmefällen von § 11 HeizkostenV – in den Ausnahmefällen von § 11 kann der Zweck der Heizkostenverordnung, durch Drosselung des individuellen Verbrauchs zur Energiespareinsparung beizutragen, nicht erreicht werden.
2. Keine fernablesbare Ausstattung
Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Kürzungsrecht um 15 % soll es sich bei dem neuen Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV nicht um einen pauschalierten Schadenersatz, sondern um eine Sanktion wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen Anordnung handeln (vergleiche Bundesratsdrucksachen 643/21).
Zur Erfüllung dieser Pflicht zur Fernablesbarkeit gehört die Möglichkeit der Verbrauchserfassung, ohne die Räume des Nutzers zu betreten.
3. Verstoß gegen die Informationspflichten
Die Informationspflichten des Gebäudeeigentümers gemäß nach § 6a HeizkostenV begannen mit Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung am 1. Dezember 2021. § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV sanktioniert einen Verstoß.
Neben der Angabe des aktuellen Verbrauchs sind noch zwei weitere verbrauchsbasierte Informationen verpflichtend, die den Verlauf des eigenen Verbrauchs darstellen sollen. Zunächst müssen der jeweilige Nutzer einen Vergleich seines aktuellen Verbrauchs mit dem Verbrauch des vom erhalten, Vargas 6a Abs. 2 Nummer 2 Heizkostenverordnung zusätzlich ist dieser Vormonats-Verbrauch mit dem Verbrauch des namensgleichen Monats des Vorjahres zu vergleichen. Nur auf diese Weise lassen sich die Daten sinnvoll vergleichen.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Kürzungsrechte nach § 12 HeizkostenV spielen in der Praxis vor allem dann eine Rolle, wenn Heizkosten nicht ordnungsgemäß verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Besonders häufig betrifft dies Fälle, in denen der Vermieter ausnahmsweise oder vermeintlich vereinfachend auf andere Berechnungsmethoden zurückgreift. Ein klassisches Beispiel ist die Abrechnung nach Gradtagszahlen, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Wird diese Grenze überschritten, kann sich unmittelbar ein gesetzliches Kürzungsrecht ergeben.
Ob und in welchem Umfang ein Kürzungsrecht besteht, lässt sich nur anhand der Vorgaben der Heizkostenverordnung beurteilen. Diese regelt nicht nur die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, sondern auch die zulässigen Ausnahmen und die Rangfolge gegenüber mietvertraglichen Vereinbarungen. Wer die Systematik der Heizkostenverordnung kennt, kann besser einschätzen, ob ein Verstoß vorliegt und ob § 12 HeizkostenV tatsächlich eingreift.
§ 2 HeizkostenV · § 6 a HeizkostenV · § 9 b HeizkostenV · § 11 HeizkostenV§ 12 HeizkostenV.


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