Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸1. Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters

VG Wort - ZählpixelDer Mieter, der zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss diese von sich aus durchführen. Eine Leistungsaufforderung durch den Vermieter ist nicht erforderlich.

Eine entsprechende Aufforderung ist jedoch Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Der Mieter muss dafür allerdings genau wissen, welche Arbeiten von ihm konkret verlangt werden. Nur dann kann sich der auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gerichtete Erfüllungsanspruch des Vermieters in einen auf Zahlung von Geld gerichteten Schadensersatzanspruch umwandeln.


  • 1. Erfüllungsanspruch – Durchführung der Reparaturen

  • 2. Schadensersatzanspruch

  • 3. Weiterführende Beiträge und Rechtsgrundlagen

1. Erfüllungsanspruch – Durchführung der Reparaturen

Der Vermieter muss dem Mieter genau mitteilen, welche Arbeiten in der Wohnung auszuführen sind.

Der Vermieter muss den Mieter unter Fristsetzung dazu auffordern, die genau benannten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Frist muss angemessen sein, vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Es muss eine detaillierte Leistungsaufforderung erfolgen.

Eine Fristsetzung ist nur dann nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung endgültig und ernsthaft verweigert.

2. Schadensersatzanspruch

Nach Ablauf der Frist besteht ein Schwebezustand. Der Mieter kann immer noch die Schönheitsreparaturen durchführen.

Erst mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches geht der Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen unter.

a) Mietausfall

Gemäß § 252 S. 1 BGB ist als Schaden auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Nicht ohne weiteres kann aber davon ausgegangen werden, dass die Wohnung sogleich weitervermietet werden kann. Die Vermutung des § 252 BGB kommt deshalb nur zum Tragen, wenn eine Weitervermietung tatsächlich möglich gewesen wäre.

b) Verjährung

Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters auch hinsichtlich der Schönheitsreparaturen in sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet (vgl. dazu BGH VIII ZR 123/05).

Urteil des BGH vom 15. März 2006, VIII ZR 123/05, Rdnr. 10

[10]… Nach der Gesetzesbegründung zu § 548 BGB ist es Zweck der Regelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen; dementsprechend beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruches bereits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat (BT-Drucks. 14/4553 S. 45). Auch danach kommt der Beendigung des Mietvertrages für den Beginn der Verjährung keine Bedeutung zu.
[11] …

Hat der Vermieter allerdings noch nicht die bar gezahlte Kaution abgerechnet, so kann er nach Verjährungseintritt noch aufrechnen. Die Aufrechnung gemäß § 387 BGB ist nach § 215 BGB auch mit verjährten Forderungen möglich. Einzige Voraussetzung ist, dass sich die Forderungen in unverjährter Zeit aufrechnungsfähig gegenübergestanden haben. Somit kann der Vermieter auch mit der Kaution aufrechnen, wenn seine Forderungen bereits verjährt sind.

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen steht selten isoliert im Raum. In der Praxis geht es häufig zugleich um die Wirksamkeit formularvertraglicher Klauseln, um Endrenovierungspflichten sowie um die Frage, ob der Vermieter mit bestehenden oder sogar verjährten Forderungen aufrechnen darf. Die folgenden Beiträge vertiefen diese typischen Anschlussfragen.

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    Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH

    Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH ... | ... zum Begriff der Schönheitsreparatur, zu den Fristen der Durchführung etc. ...

    … | mehr
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    Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsarbeiten

    ... Leitsätze von Urteilen des BGH zur Wirksamkeit beim Zusammentreffen von Formularklauseln und Schönheitsreparaturen sowie Endrenovierungspflichten ...

    … | mehr
  • zwei rote Paragrafen vor Gesetzbuch

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht bei der Miete – § 556b Abs. 2 BGB

    Wann darf der Mieter die Miete aufrechnen oder zurückbehalten? Voraussetzungen, Ankündigungsfrist und Grenzen nach § 556b Abs. 2 BGB verständlich erklärt.

    … | mehr
Siehe auch:
§ 215 BGB · § 252 BGB · § 281 BGB · § 548 BGB · § 387 BGB.

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