Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1056 BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

(1 Beitrag mit § 1056 BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

  • (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
  • (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
  • (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung

16. Februar 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | 4 Kommentare

Im Mietrecht ist zunächst zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung durch Mieter oder Vermieter zu unterscheiden. Für Wohnraum gelten besondere ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1056 BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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