Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht

(1 Beitrag mit § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung

  • (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
  • (2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
    • 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
    • 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
  • (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
  • (4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
  • (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
  • (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

zur Übersicht Heizkostenverordnung

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 12 HeizkostenV angesprochen:


  • Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung 1
    Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung
    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...... | mehr

 

HeizkostenV – Heizkostenverordnung


§ 1 HeizkostenV – Anwendungsbereich (3)
§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (1)
§ 4 HeizkostenV – V – Pflicht zur Verbrauchserfassung (1)
§ 7 HeizkostenV – V – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (3)
§ 8 HeizkostenV – V – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (2)
§ 9 b HeizkostenV – V – Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (3)
§ 12 HeizkostenV – V – Kürzungsrecht (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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