Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 187 BGB – Fristbeginn

(1 Beitrag mit § 187 BGB – Fristbeginn)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 187 Fristbeginn

  • (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
  • (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 187 BGB angesprochen:


  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs
    ... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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