Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 187 BGB – Fristbeginn

(1 Beitrag mit § 187 BGB – Fristbeginn)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 187 Fristbeginn

  • (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
  • (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs

    § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses  Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 187 BGB – Fristbeginn abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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