Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend

(1 Beitrag mit § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend

  •  Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 193 BGB angesprochen:


  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs
    ... setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – zu § 545 BGB ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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