§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
(2 Beiträge mit § 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen)
§ 2 HeizkostenV regelt den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung und bestimmt, für welche Gebäude und Abrechnungsverhältnisse die verbrauchsabhängige Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten zwingend gilt.
- Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 HeizkostenV angesprochen:
Kürzungsrechte gemäß § 12 Heizkostenverordnung§ 12 HeizkostenV enthält drei Kürzungsrechte ... | 1. ... nicht verbrauchsabhängige Abrechnung ... | 2. keine fernablesbaren Erfassungsgeräte ... | 3. ...
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Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...
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