§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht …
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§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
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- nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
- (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 215 BGB angesprochen: