Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 229 BGB – Selbsthilfe

(1 Beitrag mit § 229 BGB – Selbsthilfe)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 229 Selbsthilfe

  •       Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 229 BGB angesprochen:


  • Schlüssel im Schloss mit Paragrafenanhänger
    Haftung des Vermieters bei „kalter“ Wohnungsräumung
    ... auch bei unbekanntem Aufenthaltsort sollte der Vermieter ggf. einen Räumungstitel schaffen, um dem Vorwurf der unerlaubten Selbsthilfe zu entgehen ...... | mehr

 

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