§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1 Beitrag mit § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis)
§ 241 BGB beschreibt Inhalt und Arten von Schuldverhältnissen und begründet insbesondere auch Nebenpflichten, die im Mietverhältnis eine erhebliche Rolle spielen.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
- (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 241 BGB angesprochen:
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