Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes

(1 Beitrag mit § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

  • (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Haus mit Paragraf rot
    Vorgetäuschter Eigenbedarf

    Besteht der vom Vermieter behauptete Kündigungsgrund des Eigenbedarfs nicht, kann dies Schadensersatzansprüche des Mieters gemäß § 280 ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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