§ 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
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§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
- (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
- (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 306 BGB angesprochen: