Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1 Beitrag mit § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

  • (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
  • (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
  • (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 315 BGB angesprochen:


  • @-Männchen mit Rechner
    Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung
    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...... | mehr

 

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