Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1 Beitrag mit § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

  • (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
  • (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
  • (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung

9. September 2019, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)  § 1 ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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