Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

(1 Beitrag mit § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

  •       Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • silberner Gerichtshammer
    Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung

    Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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