Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1 Beitrag mit § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

  • (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
  • (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Gesetzbuch mit roten Paragrafen
    Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB

    Zum Nachteil des Wohnraummieters dürfen dessen Rechte auf Ausübung der Aufrechnung und eines Zurückbehaltunsgrechtes nicht ausgeschlossen werden.…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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