Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre

(1 Beitrag mit § 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

  •       Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 544 BGB angesprochen:


  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr

 

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