Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 558 a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung

(1 Beitrag mit § 558 a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 558 a Form und Begründung der Mieterhöhung

  • (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
  • (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
    • 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
    • 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
    • 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
    • 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
  • (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
  • (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
  • (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 558 a BGB angesprochen:


  • Ortsschild Mieterhöhung
    Das Mieterhöhungsverlangen
    Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...... | mehr

 

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