Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 558 c BGB – Mietspiegel

(1 Beitrag mit § 558 c BGB – Mietspiegel)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 558c Mietspiegel

  • (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
  • (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
  • (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
  • (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
  • (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Mieterhöhung - gelbes Ortsschild
    Das Mieterhöhungsverlangen

    Der Vermieter kann vom Mieter unter Aufweichung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ (Verträge müssen eingehalten werden) die ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 558 c BGB – Mietspiegel abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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