Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 558 d BGB – Qualifizierter Mietspiegel

(1 Beitrag mit § 558 d BGB – Qualifizierter Mietspiegel)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel

  • (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
  • (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
  • (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Mieterhöhung - gelbes Ortsschild
    Das Mieterhöhungsverlangen

    Der Vermieter kann vom Mieter unter Aufweichung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ (Verträge müssen eingehalten werden) die…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 558 d BGB – Qualifizierter Mietspiegel abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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