§ 563 a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
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§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
- (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
- (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 563 a BGB angesprochen: