Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 563 a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1 Beitrag mit § 563 a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

  • (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
  • (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
  • (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



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    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung

    Im Mietrecht ist zunächst zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung durch Mieter oder Vermieter zu unterscheiden.…
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 563 a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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