Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben

(1 Beitrag mit § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

  •       Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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    Im Mietrecht ist zunächst zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung durch Mieter oder Vermieter zu unterscheiden. ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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