§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
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§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
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- (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
- (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 568 BGB angesprochen: