§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
(1 Beitrag mit § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung)
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
- (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
- (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 568 BGB angesprochen: