Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei …

(1 Beitrag mit § 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

  • (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
  • (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zur Übersicht BGB

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

28. März 2017, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | 2 Kommentare

§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe  (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei … abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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