§ 573 b BGB – Teilkündigung des Vermieters
(1 Beitrag mit § 573 b BGB – Teilkündigung des Vermieters)
§ 573 b Teilkündigung des Vermieters
- (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
- 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
- 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
- (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
- (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
- (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
- (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 573 b BGB angesprochen: