Garagen, Stellplätze, Gärten etc. werden oft in einem Mietvertrag über Wohnraum benannt und mit vermietet. Über Garagen, Stellplätze, Gärten kann neben dem Wohnraummietvertrag aber auch ein separater Mietvertrag abgeschlossen werden. Die Räumlichkeiten können auch gänzlich selbstständig vermietet werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Garagenmietvertrag gekündigt werden?
Ist eine Teilkündigung zulässig?
Welche Fristen sind zu beachten?
1. ein einheitlicher Vertrag
Werden über die in einem Wohnraummietvertrag benannten Garage, Stellplatz oder Garten keine gesonderten Verträge oder Regelungen vereinbart, so ist im Zweifel ein einheitliches Mietverhältnis anzunehmen. Eine Teilkündigung ist dann unmöglich bzw. erheblich erschwert. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Kündigung von Wohnraum gemäß
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 573 BGB.
Gemäß § 573 b Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 573 b Abs. 1 BGB besteht ein Recht zu einer Teilkündigung ausnahmsweise, wenn zukünftig die Räume oder Grundstücksteile zur Schaffung von Wohnraum verwendet werden sollen oder sie dazu dienen sollen, vorhandenen Wohnraum mit entsprechenden Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten, § 573 b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB.
Achten Sie darauf, die außerhalb der Wohnung gelegenen Flächen möglichst genau zu bezeichnen!
Fehlt jegliche Bezeichnung der Nebenräume in dem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag, so kann im Zweifel eine erteilte Genehmigung für die Nutzung eines Stellplatzes oder eines Garten frei widerrufen werden!
Folgen:
- Voraussetzung der Kündigung des einheitlichen Vertrages ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Ein berechtigtes Interesse an der Teilkündigung genügt nicht. Ein berechtigtes Interesse zur Kündigung des gesamten Vertrages liegt nur bei nicht unerheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen, bei einer berechtigten Eigenbedarfskündigung und in sonstigen Ausnahmefällen vor, § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) …
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 573 Abs. 2 und 3 BGB. Ein berechtigtes Interesse zur teilweisen Kündigung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 573 b BGB begründet sein. - Die Fristen in § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 573 c BGB sind zu beachten. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf und acht Jahren verlängert sich die Frist um jeweils drei Monate.
2. zwei separate Verträge
Wird hingegen neben dem Wohnraummietvertrag ein gesonderter Mietvertrag über die Garage, den Stellplatz oder den Garten abgeschlossen, so spricht bei dem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021, VIII ZR 95/20).
…
[15] b) Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder – wie hier – einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen (…).
…
Das AG Hanau führt aus, dass zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge dann hat, wenn die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und den Vertrag über die Garage abschließen. Dies führe zu Einheitlichkeit der beiden Verträge (vgl. AG Hanau vom 5. Mai 2023, 32 C 172/22, Leitsatz). Eine Teilkündigung sei dann nicht zulässig.
Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an.
Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien.
Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau ist noch nicht rechtskräftig.
Wenn Sie zwei Verträge abschließen – achten Sie darauf, ausdrücklich zu regeln, ob der Garagenmietvertrag abhängig/unabhängig von dem anderen Mietvertrag sein soll!
Folgen:
- Der eigenständig neben dem Wohnraummietvertrag abgeschlossene Garagenmietvertrag kann ohne besondere weitere Voraussetzungen gekündigt werden.
- Gemäß § 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, …
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3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB kann der Garagenmietvertrag am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
3. selbstständiger Mietvertrag über Garagen, Stellplätze und Gärten
Ein selbstständig abgeschlossener Mietvertrag über Garagen, Stellplätze und Gärten unterliegt den allgemeinen mietrechtlichen Regeln, die hier im Internetauftritt ausführlich besprochen werden.
Ein Vertrag sollte schriftlich vereinbart werden.
Bei der Kündigung gilt in der Regel § 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, …
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3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Garagenmietvertrag kann bei monatlich vereinbarter Zahlung des Mietzinses am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
In dem unabhängig abgeschlossenen Mietvertrag sollte die Mietsache genau bezeichnet werden. Darüber hinaus sollte ggf. die Mietzeit, der Mietzins, Möglichkeiten der Kündigung und Fragen der Instandhaltung der Mietsache geregelt werden. Die Übernahme von Betriebskosten, die Haftung für eingebrachte Gegenstände und die Art der Nutzung bieten ebenfalls oft Anlass zu Streitigkeiten und sollten daher ausdrücklich geregelt werden.
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