§ 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(2 Beiträge mit § 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser)
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
- (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
- (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
- (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
- (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 HeizkostenV angesprochen:
Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung
1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...... | mehr
Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab
... die Wohnfläche ist als Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten grundsätzlich geeignet | im Einzelfall kann der Maßstab aber unbillig sein .... | mehr