Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 812 BGB – Herausgabeanspruch

(1 Beitrag mit § 812 BGB – Herausgabeanspruch)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 812 Herausgabeanspruch

  • (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
  • (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 812 BGB angesprochen:


  • rotes Buch mit Paragrafensymbol
    Rückforderung der wegen einer Minderungslage zu viel gezahlten Miete
    Rückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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