§ 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld
(1 Beitrag mit § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld)
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
zur Übersicht BGB
- Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
zur Übersicht BGB
In den folgenden Beiträgen habe ich § 814 BGB angesprochen: