Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht

(3 Beiträge mit § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht)

§ 12 HeizkostenV gewährt dem Mieter ein Kürzungsrecht, wenn die Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. 
 

Gesetzestext (Stand: 28. August 2023)
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung

  • (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
  • (2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.

zum Stichwort Heizkostenverordnung

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 12 HeizkostenV angesprochen:

  • Paragrafensymbol mit roter Tafel MietrechtBetriebskostenvereinbarung im Mietvertrag

    Betriebskosten im Mietvertrag: Wann ist eine Umlage wirksam vereinbart? Unterschied zwischen Pauschale und Vorauszahlung, Einbeziehung der Betriebskostenverordnung und Folgen unwirksamer Klauseln nach § 556 BGB.

    ... | mehr
  • Kürzungsrechte gemäß § 12 Heizkostenverordnung

    § 12 HeizkostenV enthält drei Kürzungsrechte ... | 1. ... nicht verbrauchsabhängige Abrechnung ... | 2. keine fernablesbaren Erfassungsgeräte ... | 3. ...

    ... | mehr
  • @-Männchen mit RechnerDie Abrechnung nach der Heizkostenverordnung

    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...

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  • blankRechtsanwaltsgebühren im Mietrecht

    Gebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).

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    Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.

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HeizkostenV – HeizkostenVO
§ 1 HeizkostenV – Anwendungsbereich (1)§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (2)§ 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung (1)§ 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (3)§ 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (2)§ 9 a HeizkostenV (1)§ 9 b HeizkostenV – Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (3)§ 11 HeizkostenV – Ausnahmen (1)§ 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht (3)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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