§ 231 BGB – irrtümliche Selbsthilfe
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§ 231 BGB betrifft die Fristberechnung bei Jahresfristen und ist für die Bestimmung von Verjährungs- und Kündigungsfristen relevant.
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
- Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 231 BGB angesprochen:
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