Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes

(1 Beitrag mit § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

  • (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 249 BGB angesprochen:


  • Stempel Mietrecht rot
    Vorgetäuschter Eigenbedarf
    1. Nachweis des Selbstnutzungswillens ... sekundäre Darlegungslast ... | 2. Rechtsfolgen des Anspruches ... | 3. Aufhebungsvertrag ...... | mehr

 

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