§ 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1 Beitrag mit § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
§ 539 BGB regelt Ersatzansprüche des Mieters für Verwendungen auf die Mietsache und ergänzt die Vorschriften über Aufwendungs- und Schadensersatz bei Beendigung des Mietverhältnisses.
§ 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
- (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 539 BGB angesprochen:
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