Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 562 b BGB – Selbsthilferecht

(1 Beitrag mit § 562 b BGB – Selbsthilferecht)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 562 b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

  • (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
  • (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 562 b BGB angesprochen:


  • Schlüsselbund
    Erlöschen des Vermieterpfandrechts
    Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr

 

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