§ 812 BGB – Herausgabeanspruch
(1 Beitrag mit § 812 BGB – Herausgabeanspruch)
§ 812 Herausgabeanspruch
- (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
- (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 812 BGB angesprochen:
Rückforderung der wegen einer Minderungslage zu viel gezahlten MieteRückforderung gemäß § 812 BGB ... | Zahlung unter Vorbehalt ... | Ausschluss der Minderung nach § 814 BGB
... | mehr- Rechner
Rechtsanwaltsgebühren im MietrechtGebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).
… | Rechner öffnen
Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.
… | Rechner öffnen