Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (Stichwort)
(3 Beiträge zum Stichwort "Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht")
Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGBWann darf der Mieter die Miete aufrechnen oder zurückbehalten? Voraussetzungen, Ankündigungsfrist und Grenzen nach § 556b Abs. 2 BGB verständlich erklärt.
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Zur unpünktliche Zahlung des Mietzinses und deren FolgenMieter müssen die Miete bis zum 3. Werktag überweisen (eine Gutschrift bis dahin ist nicht erforderlich) – bei unpünktlicher Zahlungen droht die Kündigung ...
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Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des VermietersDer Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ...
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