Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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WEG – Wohnungseigentumsgesetz

(3 Beiträge zum Stichwort "WEG – Wohnungseigentumsgesetz")

Einleitung:

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Organisation und Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. Es betrifft insbesondere Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern und die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

Im Mietrecht gewinnt das WEG Bedeutung, wenn vermietete Eigentumswohnungen betroffen sind. Dann treffen mietrechtliche Vorschriften des BGB (BGB) auf die besonderen Strukturen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Historische Entwicklung

Das WEG trat am 1. Januar 1951 in Kraft. Es schuf erstmals die Möglichkeit, an Wohnungen innerhalb eines Gebäudes selbständiges Eigentum zu begründen.

Eine grundlegende Reform erfolgte durch die WEG-Reform 2007, mit der die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft gestärkt wurde. Noch weitreichender war die WEG-Reform 2020, die Verwaltung und Beschlussfassung modernisierte, bauliche Veränderungen erleichterte und die Rechte einzelner Eigentümer ausbaute. Seitdem steht die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft stärker im Vordergrund.

    Aufbau & Systematik

Das WEG regelt insbesondere:

  • Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
  • Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
  • Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
  • Bestellung und Stellung des Verwalters
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Zentral ist das Spannungsverhältnis zwischen individueller Eigentumsfreiheit und der Bindung an die Gemeinschaft. Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bedürfen regelmäßig eines Beschlusses.

Für vermietete Eigentumswohnungen gilt: Das Mietverhältnis richtet sich nach dem BGB, während die interne Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft dem WEG unterliegt. Beide Regelungsbereiche greifen ineinander.

    Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)

  • § 21 WEG – Bauliche Veränderungen
  • § 28 WEG – Eigentümerversammlung

In der Sidebar finden Sie weitere Paragraphen des WEG als Direktlinks – ideal für den schnellen Zugriff auf einzelne Normen und Erläuterungen.

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich das Wohnungseigentumsgesetz behandelt:

  • Die Haftung des WEG-Verwalters

    ... wer sich als WEG-Verwalter betätigt, muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen - in folgenden Fällen besteht eine Haftung des Verwalters ...

    ... | mehr
  • silberne WaageAnsprüche auf Zahlung gegen den säumigen Hausgeldschuldner

    Grundsätzlich hat nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes gegen den einzelnen Wohnungseigentümer ...

    ... | mehr
  • zwei Strichmännchen neben TafelZum Erfordernis der Bestellung eines Verwalters im WEG

    Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und ggf. einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG ...

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Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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