Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 126 BGB – Schriftform

(1 Beitrag mit § 126 BGB – Schriftform)

§ 126 BGB bestimmt welche Voraussetzungen zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform beachtet werden müssen.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 126 Schriftform

  • (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  • (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  • (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

zum Stichwort BGB

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 126 BGB angesprochen:


  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr

 

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