Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht …

(1 Beitrag mit § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht …)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

  •      Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
  • (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 215 BGB angesprochen:



  • Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters
    Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ...... | mehr

 

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