Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners

(2 Beiträge mit § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

  • (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  • (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 276 BGB angesprochen:


  • silbernes Paragrafensymbol
    Die Fristsetzung beim Schadenersatzanspruch des Vermieters
    Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erfordert eine erfolglose Aufforderung zur Nachbesserung ... dies gilt nicht bei verschuldeten Schäden... | mehr
  • großer schwarzer Paragraf - am Rand mehrere kleine bunte Paragrafen
    Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter
    Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter | ... objektive Pflichtverletzung und Verschulden des Mieters | vertragsgemäßer Gebrauch... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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