Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1 Beitrag mit § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
Gesetzestext (Stand: 31. August 2020))
§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

  • (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  • (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
  • (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  • (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 314 BGB angesprochen:



  • Beleidigungen gegenüber Mitmietern oder dem Vermieter
    Zur Kündigung berechtigen Beleidigungen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann ...... | mehr

 

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