§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
(1 Beitrag mit § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung)
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 394 BGB angesprochen:
Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und HeizkostenabrechnungDer Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Bürgergeld bezieht ...
... | mehr- Rechner
Rechtsanwaltsgebühren im MietrechtGebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).
… | Rechner öffnen
Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.
… | Rechner öffnen