Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

(1 Beitrag mit § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

  •       Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 394 BGB angesprochen:



  • Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
    Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Bürgergeld bezieht ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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