Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen

(2 Beiträge mit § 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen

  • (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
  • (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
  • (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 555 a BGB angesprochen:



  • Ersatzwohnraum während der Behebung von Mängeln
    Aufwendungen infolge Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter ersetzen ... | 1. Erhaltungsmaßnahmen ... | 2. Aufwendungen ... | 3. angemessener Umfang | ...... | mehr
  • transparentes Buch mit schwarzem Paragrafenzeichen
    Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters
    ... bei einem Wasserschaden kann der Mieter Schadenersatz, Minderung oder Aufwendungsersatz geltend machen ... | 1. Schadenersatz ... | 2. Minderung ...... | mehr

 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid

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