Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben

(1 Beitrag mit § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

  •       Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 564 BGB angesprochen:


  • roter Stempel mit Aufschrift Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung
    Kündigungstatbestände und Formalien der Kündigung ... | ... kurzer Überblick zu den Kündigungstatbeständen der §§ 540, 544, 573 ff. BGB ...... | mehr

 

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